Ermittlung von entwicklungsunbeeinflussten Anfangswerten und von Endwerten
nach §§ 169 i.V.m. 153, 154 BauGB; von Wertansätzen zur Abrechnung staatlich
geförderter Entwicklungsmaßnahmen nach den Verwaltungsvorschriften der
Länder.
Bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach § 165 ff. BauGB ist der
(entwicklungsunbeeinflußte) Anfangswert zu ermitteln. "Qualitätsstichtag" ist der Zeitpunkt, zu dem die Absicht der Gemeinde ein förmliches Entwicklungsverfahren durchzuführen, bekannt geworden ist. Die bis dahin erreichten Verkehrswerte der Grundstücke sind deren Anfangswerte. Zu diesen Werten sind die im Entwicklungsbereich liegenden Grundstücke von der Gemeinde zu erwerben.
Die Endwerte beziehen sich auf die Qualität der Grundstücke, die sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Entwicklungsbereichs ergibt. Zu diesen Werten sind die Grundstücke wieder zu veräußern. In bestimmten Fällen ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert als Ausgleichsbetrag zu erheben oder als Wertansatz bei der Abrechnung des Verfahrens einzustellen.
Die Wertermittlungen beziehen sich jeweils auf den Bodenwert im unbebauten Zustand. Vorgeschriebenes Wertermittlungsverfahren ist daher das Vergleichswertverfahren der WertV und dort die besonderen Vorschriften des § 26
WertV.