Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 BauGB; von Wertansätzen zur Abrechnung staatlich geförderter Sanierungsmaßnahmen nach den Verwaltungsvorschriften der Länder.
Anfangs- und Endwerte werden als zonale Werte (besondere Bodenrichtwerte nach § 196 (1) letzter Satz BauGB) ermittelt, aus denen die individuell abweichenden Werte bestimmter Grundstücke bei Bedarf abgeleitet werden können.
Die Anfangs- und Endwerte werden durch Multifaktorenanalyse aus Bodenrichtwerten abgeleitet. Ihre Übereinstimmung mit den Marktverhältnissen wird durch das "Modell Niedersachsen" überprüft.

  Kartenansicht


Startseite ...1 Ebene nach oben...